Kurios: Ein Unfall auf der Toilette ist kein Dienstunfall
10. September 2013 von Riedel
Liebhabern von arbeitsrechtlichen Spitzfindigkeiten dürfte ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München gefallen. Denn wie die bayrischen Richter festlegten, ist der Gang zur Toilette zwar versichert, das eigentliche Geschäft und alles was dabei passiert, dagegen nicht.
Während der Arbeit ist man über den Arbeitgeber versichert. Das gilt auch für den Weg zur Arbeit. Macht man dagegen eine Pause, wie beispielsweise um eine Zigarette zu rauchen, erlischt der Arbeitnehmerschutz. Ob eine Toilettenpause versichert ist oder nicht, mussten jetzt Richter vom Münchner Verwaltungsgericht klären.
Geklagt hatte ein Münchner Polizist, der sich in einer Zwischentür die Finger eingeklemmt hatte. Für den Beamten war dies klar als Arbeitsunfall zu sehen, da der Gang zur Toilette im Gegensatz zu einer Raucherpause ein natürliches Bedürfnis ist. Der Polizist hat die Rechnung aber ohne die Richter gemacht.
Für die Rechtssprecher ist der Gang zur Toilette zwar versichert, was auf dem Klo passiert, ist aber „privatwirtschaftlicher Natur“. Daher ist auch der Arbeitgeber nicht haftbar zu machen, wenn man sich bei seinen privaten Geschäften verletzt (Az.: M 12 K 13.1024). Der Anspruch endet sozusagen an der Klotür.
Die einzige Ausnahme bilden laut der Vorsitzenden Richterin Unfälle, die aufgrund von baulichen Mängeln passieren. Ansonsten ist man selber verantwortlich, was auf der Toilette passiert. So auch bei dem Polizisten, der seine Finger in eine zufallende Tür einklemmte. Die Begründung der Juristin, warum der Beamte auf den Arztkosten von 200 Euro sitzen bleibt ist denkbar einfach: „Alle Dinge auf der Toilette sind bestimmungsgemäß zu gebrauchen“ – sprich: Eine Tür sei an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen, „dann kann ich mir nichts einklemmen“.