Arbeitsrecht: Urlaub bei Freistellung
12. April 2011 von Riedel
Wer vom Arbeitgeber freigestellt wird, hat naturgemäß auch viel Freizeit. Doch eine Freistellung heißt nicht, dass man auch einfach so in den Urlaub fahren darf. Aber was darf man und was nicht?
Auch wenn eine Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber bedeutet, dass man an seinem Arbeitplatz zumindest eine zeitlang nicht erwünscht ist, heißt das nicht, dass automatisch auch ein Urlaub gewährt wurde. Daraus resultiert, dass der Arbeitnehmer trotz Freistellung, beispielsweise während der Kündigungsfrist bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei bestehendem Anspruch auf Resturlaub, einen Abgeltungsanspruch gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber haben kann.
Anders ist es, wenn der Arbeitgeber bei der Freistellung den noch offenen Urlaubsanspruch seines bisherigen Angestellten berücksichtigt und entsprechend anrechnet. Wird der Arbeitnehmer unter dieser Bedingung von seiner Arbeit freigestellt, so hat er dem Anspruch auf Urlaub bei Freistellung seines Angestellten entsprochen. Dann können die Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsabgeltung für den nicht genehmigten Urlaub verlangen.
Denn wurde der Urlaub vom Arbeitgeber einmal genehmigt, ist diese Erlaubnis nicht widerrufbar. Darauf muss der Arbeitgeber auch nicht gesondert hinweisen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 2006 festgelegt hat. Weiter heißt es: „Eine Erfüllung des Urlaubsanspruches scheidet demnach nur dann aus, wenn der Arbeitgeber sich ausdrücklich den Widerruf des erteilten Urlaubs vorbehält.“
Es bleibt die Frage, ob es sich bei einer Freistellung um eine eigenständige Freistellung oder nur um eine Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs handelt.
Der Anspruch auf Urlaub geht verloren, wenn die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs erfolgt. Dann gilt der Urlaub mit der Freistellung als abgegolten. Hier muss der Arbeitgeber auch deutlich machen, dass er mit der Freistellung den Urlaub gewähren will.
Wird der Urlaub nicht angerechnet, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaub. Er erwirbt während der Freistellungsphase weiteren Urlaubsanspruch. Dies gilt aber nicht für eine widerrufliche Freistellung. Denn hier kann der Arbeitgeber die Freistellung jederzeit Rückgängig machen. Und wenn man am nächsten Tag wieder auf der Arbeit zu erscheinen hat, kann man auch nicht von einem Urlaub im eigentlichen Sinne sprechen. Insofern gilt der Urlaubsanspruch nur bei einer unwiderruflichen Freistellung als abgegolten.