Steuer: Arbeitszimmer sind wieder voll absetzbar!
1. September 2010 von Riedel
Seit 2007 können häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden. Ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts kippt diese Regelung. Sofern man nachweislich für die berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat, kann man das häusliche Arbeitszimmer ab sofort wieder voll absetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Klage eines Hauptsschullehrers stattgegeben. Dieser wollte zunächst in seiner Schule ein Arbeitszimmer, doch sein entsprechender Antrag wurde von der Schulleitung abgelehnt. Daraufhin musste der Lehrer auch Zuhause arbeiten. Nach Angaben des Lehrers benötigt er das rund 10 Quadratmeter große Zimmer täglich zwei Stunden, um den Unterricht vor- und nachzubearbeiten. Dennoch wurden vom Finanzamt die Kosten für die häusliche Arbeit nicht anerkannt. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte diese Regelung jetzt für grundgesetzwidrig.
Steuerrückerstattung möglich
Die Regelung, häusliche Arbeitszimmer nicht absetzen zu können, ist nicht nur verfassungswidrig, sondern kann auch rückwirkend bis 2007 steuerlich geltend gemacht werden. Wer also in den letzten drei Jahren nachweislich ein häusliches Arbeitszimmer hatte, das für die Arbeit unverzichtbar war, kann mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Seit 2007 konnte man Arbeitszimmer nur noch dann absetzen, wenn man die gesamte berufliche Tätigkeit von Zuhause aus erledigte. Insofern konnten Freiberufler, die kein Büro angemietet haben, das Arbeitszimmer absetzen, nicht jedoch Lehrer oder andere Beschäftigte, die nur einen Teil ihrer Arbeit in den eigenen vier Wänden erledigen. Das hat sich mit dem aktuellen Urteil geändert.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass man alle beruflich veranlassten Aufwendungen steuerlich geltend machen müsste. Dass die häuslichen Arbeitszimmer seit 2007 nicht berücksichtigt werden können, hat bisher keinen faktischen Grund. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Steuervermehrung soll laut BVG kein hinreichender Grund sein.
Bescheinigung vom Arbeitgeber
Um nachzuweisen, dass man im Unternehmen keinen alternativen Arbeitsplatz hat, soll einfach gehalten werden. So soll künftig eine Erklärung des Arbeitgebers ausreichen. So hat man eine leicht zu überprüfende Basis. Die bisherige Regelung, dass das häusliche Arbeitszimmer im Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit stehen muss, war schwer und nur mit hohem Aufwand zu überprüfen und daher ein häufiger Streitfall.
Um ein Arbeitszimmer steuerlich anerkennen lassen zu können, darf nachweislich kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wie es bei dem Lehrer auch der Fall war. Nicht geltend machen kann man häusliche Arbeitszimmer, in denen man mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit verbringt, obwohl man auch im Betrieb einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat.
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